Herzlich willkommen

Wir bilden für Sie aus:

Blindenführhunde

Assistenz-Begleithunde

Diabeteswarnhunde

PTBS Begleithunde

Therapie-& Besuchshunde


Wir freuen uns auf Sie

Ihr Canis Fidus Team

 Assistenzhundeteams haben besondere Rechte. Bedauerlicher Weise sind viele Mitarbeiter im Einzelhandel und der Gastronomie noch nicht ausreichend informiert, dass sie Assistenzhunden und ihren Haltern den Zutritt nicht verwehren dürfen. Wird einem Team der Zutritt verwehrt, haben wir auf Nachfragen an die  zuständigen Geschäftsleitungen, nie Zurückweisungen erfahren. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Gleichstellungsgesetz (§2 Abs.8) geregelt, doch mangelt es an Aufklärung. Wir bitten alle Assistenzhundebesitzer um Unterstützung bei der Aufklärungsarbeit.

Die Mitnahme eines Assistenzhundes in Geschäften, Gastronomie, öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmittel, kann nur mit einem gültigen Ausweis / Bescheinigung und einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung ( Kenndecke / Halstuch / Geschirr o.ä.) eingefordert werden.


 

Quelle

... zu den Informationen

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen informiert über das Recht für einen barrierefreien Zutritt von Assistenzhunden in öffentliche Einrichtungen.

 

      Barrierefreier Zutritt für Assistenzhunde

 

 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informiert:

 

      Rechte von Assistenzhundeteams in Lebensmittelgeschäften

Wir haben für dich das allgemeine Gleichstellungsgesetz eingestellt.

 

      Allgemeines Gleichstellungsgesetz

Das Landeshundegesetz NRW schreibt die Leinenpflicht für Hunde vor.
Jedoch enthält dieses Gesetz im §17 für bestimmte Hunde Ausnahmeregeln:

§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophen- schutzes und Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungs- gemäßen Einsatzes nicht.

      Landeshundegesetz NRW

Dagmar Tennhoff

Aspastraße 15
59394 Nordkirchen

Telefon: 0 25 96/33 37

Schreiben Sie uns ...


Prüfung für Assistenzhunde

Zugelassene qualifizierte Prüferin für Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften
im Sinne § 21 Absatz 2 AHundV durch das Ministerium für Arbeit und Soziales


Im Auftrag des Vereins Assistenzhunde e.V. prüfen wir nach den Vorgaben der derzeitig gültigen AHund Verordnung.

Prüfung Assistenzhunde e.V.


Erlaubnis § 11 Abs. 1 Nr. 8 f
des TierSchG

IHK-Qualifizierung für ein bundesweit anerkanntes Zertifikat „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK“   


Wir sind Mitglied:

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