Wir bilden für Sie aus:
Wir freuen uns auf Sie
Ihr Canis Fidus Team
Assistenzhundeteams haben besondere Rechte. Bedauerlicher Weise sind viele Mitarbeiter im Einzelhandel und der Gastronomie noch nicht ausreichend informiert, dass sie Assistenzhunden und ihren Haltern den Zutritt nicht verwehren dürfen. Wird einem Team der Zutritt verwehrt, haben wir auf Nachfragen an die zuständigen Geschäftsleitungen, nie Zurückweisungen erfahren. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Gleichstellungsgesetz (§2 Abs.8) geregelt, doch mangelt es an Aufklärung. Wir bitten alle Assistenzhundebesitzer um Unterstützung bei der Aufklärungsarbeit. Die Mitnahme eines Assistenzhundes in Geschäften, Gastronomie, öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmittel, kann nur mit einem gültigen Ausweis / Bescheinigung und einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung ( Kenndecke / Halstuch / Geschirr o.ä.) eingefordert werden.
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Quelle |
... zu den Informationen |
Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen informiert über das Recht für einen barrierefreien Zutritt von Assistenzhunden in öffentliche Einrichtungen.
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Barrierefreier Zutritt für Assistenzhunde
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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informiert:
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Wir haben für dich das allgemeine Gleichstellungsgesetz eingestellt.
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Das Landeshundegesetz NRW schreibt die Leinenpflicht für Hunde vor. § 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophen- schutzes und Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungs- gemäßen Einsatzes nicht. |
Dagmar Tennhoff
Aspastraße 15
59394 Nordkirchen
Telefon: 0 25 96/33 37
Prüfung für Assistenzhunde
Zugelassene qualifizierte Prüferin für Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften
im Sinne § 21 Absatz 2 AHundV durch das Ministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag des Vereins Assistenzhunde e.V. prüfen wir nach den Vorgaben der derzeitig gültigen AHund Verordnung.
Erlaubnis § 11 Abs. 1 Nr. 8 f
des TierSchG